Der Hessische Landtag hat im November 2015 das Gesetz zur Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe verabschiedet. In einer Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es unter anderem:

Die Fehlbelegungsabgabe wird von Mieterinnen und Mietern in Sozialwohnungen bezahlt, die bei Einzug in die Wohnung zwar einen Anspruch auf eine geförderte Wohnung hatten, nun aber auf Grund eines gestiegenen Einkommens über der Einkommensgrenze für Sozialwohnungen liegen. Liegt das jetzige Einkommen nun mindestens 20 Prozent über der Grenze zur Berechtigung für eine Sozialwohnung, so muss der Mieter zukünftig eine Fehlbelegungsabgabe zahlen. „Da wir auch bei diesem Gesetz auf die soziale Verträglichkeit geachtet haben, wird die Fehlbelegungsabgabe in vier Stufen gestaffelt und richtet sich nach der jeweiligen prozentualen Einkommensüberschreitung. Die Fehlbelegungsabgabe wird niemanden zwingen aus seiner Wohnung ausziehen zu müssen und die Mieten werden immer unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen“, so Priska Hinz (für den Wohnungsbau zuständige Ministerin).

Der Vorstand der Baugenossenschaft begrüßt prinzipiell die Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe. Schließlich soll eine öffentliche Förderung nur dort zum Einsatz kommen wo das Haushaltseinkommen einer Unterstützung bedarf. Wenn nun ein Mieter durch einen Einkommenszuwachs die Förderkriterien nicht mehr erfüllt, ist es auch nach unserem Verständnis gerecht dass hier ein Ausgleich zu schaffen ist. Dies ist jedoch mit Blick auf eine mögliche Segregation der Wohngemeinschaften nicht pauschal umsetzbar, sondern mit Fingerspitzengefühl anzugehen.

Nicht einverstanden sind wir allerdings mit den Ermittlungsgrundlagen zur Fehlbelegungsabgabe. Die für Viernheim festgelegten Höchstmietbeträge haben nach unserem Verständnis an verschiedenen Stellen nichts mit den aktuellen Marktbedingungen hier zu tun. Wenn für bestimmte Wohnungen eine Kaltmiete von 9,54 € / qm als angemessene Vergleichsmiete herangezogen wird können wir als größter Wohnungsvermieter vor Ort nur den Kopf schütteln. Zum Vergleich: Für unsere barrierefreien Neubauwohnungen im Passivhausstandart berechnen wir eine Kaltmiete von 8,50 € / qm, da hinkt der Vergleich zu den einfacher ausgestatteten Häusern älterer Baujahre doch sehr.

Einen ganz besonders bitteren Beigeschmack erhält die Festlegung wenn noch ein weiterer Vergleich herangezogen wird. Wir können dies an einer konkreten Wohnung aus unserem geförderten Wohnungsbestand verdeutichen:

Das Job Center Kreis Bergstraße hat die angemessene Mietobergrenze für Hartz IV-Empfänger mit 5,80 € / qm festgelegt. Das Fehlbelegungsabgabegesetz sieht für die gleiche Wohnung eine Vergleichsmiete von 8,18 € / qm als angemessen an. Eine Differenz von 2,38 € / qm zwischen Geben und Nehmen der öffentlichen Hand spricht für sich selbst.

Der Vorstand betont, dass es sich bei der Fehlbelegungsabgabe nicht um eine Mieterhöhung der Baugenossenschaft handelt sondern um eine öffentliche (Ausgleichs-)Abgabe. Insofern spielen Kriterien wie die gesetzliche Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen oder in bestimmten Regionen die Mietpreisbremse keine Rolle.

Die Mieterinnen und Mieter öffenltich geförderter BG-Wohnungen werden derzeit schriftlich über die bevorstehende Fehlbelegungsabgabe informiert.

Mieteranschreiben Fehlbelegungsabgabe

Viernheimm, 10.03.2016

Der Vorstand

Gesnossenschaften BG